(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das  Recht,  Vervielfältigungsstücke  des
Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2)  Eine  Vervielfältigung  ist  auch  die  Übertragung  des   Werkes   auf
Vorrichtungen   zur  wiederholbaren  Wiedergabe  von  Bild-  oder  Tonfolgen
(Bildoder  Tonträger),  gleichviel,  ob  es  sich  um  die  Aufnahme   einer
Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung
des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.


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